Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand September 2021
I. Geltungsbereich
(1) Sämtliche Angebote, Lieferungen, Dienste und Leistungen, die die Diendorfer Werbe GmbH. (im folgenden DIENDORFER) unter der Domain www.schaukasten.at oder damit in Zusammenhang erbringt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die AGB gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen von DIENDORFER. Den AGB entgegenstehende Bedingungen des KUNDEN werden hiermit auch für die Zukunft abbedungen.
(3) Abweichungen von den AGB bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung durch DIENDORFER.
II. Vertragsgrundlagen / Angebote
(1) Grundlage für die von DIENDORFER zu erbringenden Leistungen und/oder Lieferungen ist der vom KUNDEN erteilte Auftrag sowie die von diesem beigestellten Daten, Informationen und Unterlagen. Aufträge werden über das Onlineformular oder via Email entgegengenommen.
(2) Für DIENDORFER besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom KUNDEN selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Informationen (z.B. Texte, Logos, etc.). Der KUNDE garantiert die Richtigkeit, Vollständigkeit sowie die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck sowie die Freiheit von Rechten Dritter (z.B. Marken-, Urheber- oder sonstige Rechte).
(3) Angebote von DIENDORFER sind freibleibend. Angaben und Äußerungen über Produkt-eigenschaften, welcher Art auch immer, in Preislisten, Prospekten, Broschüren, Produktbeschreibungen und anderen Drucksachen oder öffentlichen Mitteilungen geben nur eine annähernde Beschreibung wieder und stellen jedenfalls unverbindliche Angaben über Durchschnittswerte dar; die Bestimmung des § 922 Abs. 2 ABGB wird abbedungen. Ein Auftrag wird für DIENDORFER erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch DIENDORFER oder durch Lieferung verbindlich; Stillschweigen gilt nicht als Annahme eines Auftrages. Der KUNDE ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom KUNDE genehmigt, soferne er nicht unverzüglich schriftlich Gegenteiliges mitteilt.
III. Mitwirkungspflicht des KUNDEN
(1) Der KUNDE ist verpflichtet, DIENDORFER nach besten Kräften zu unterstützen und bei der Erfüllung des Auftrages mitzuwirken. Der KUNDE wird DIENDORFER insbesondere sämtliche Informationen erteilen und Unterlagen sowie Daten so rechtzeitig, vollständig sowie in geeigneter Form (auch elektronisch) übermitteln, wie es zur Erfüllung des Auftrages erforderlich oder dienlich ist.
(2) Der KUNDE wird DIENDORFER unverzüglich über sämtliche Schwierigkeiten, Probleme und Umstände informieren, die für die Erfüllung des Auftrages von Relevanz sind.
IV. Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Preise gelten ab Lager oder Lieferwerk DIENDORFER und schließen Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Entsorgungs- und Portokosten sowie USt nicht ein.
(2) Die von DIENDORFER gelegten Rechnungen sind, soweit im Online-Shop nicht anders geregelt, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem DIENDORFER über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängenden Kosten trägt der KUNDE.
(3) Der Mindest-Rechnungswert pro Auftrag liegt bei € 100,– exklusive Mehrwertsteuer.
(4) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto von DIENDORFER erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
(5) Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der KUNDE Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1% pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den KUNDEN als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der KUNDE, die zur zweckentsprechenden außergerichtlichen Einbringlichmachung der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen (z.B. Anwaltskosten, Kosten von Inkassobüros etc.) zu bezahlen.
(6) Wird über den KUNDEN ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des KUNDE mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den KUNDEN eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des KUNDEN ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den KUNDEN oder befindet sich der KUNDE gegenüber DIENDORFER in Zahlungsverzug, so ist DIENDORFER berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälligen Beträge zu verlangen. Wird eine Bestellung vom KUNDEN auf anderen Namen (Dritten) getätigt, so haftet die bestellende Person zur ungeteilten Hand. Weiters ist DIENDORFER in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von DIENDORFER auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist.
V. Lieferung / Lieferzeit / Rücksendung
(1) Lieferfristen und -termine verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. DIENDORFER wird sich jedoch bemühen, Liefertermine einzuhalten. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des KUNDEN aus der laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verzug des KUNDEN mit der Übermittlung von für die Auftragsausführung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen und -termine.
(2) Von DIENDORFER nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebs- oder Lieferstörungen, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und -termine.
(3) Im Falle eines von DIENDORFER schuldhaft zu vertretenden Lieferverzuges kann der KUNDE ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluß weiterer Ansprüche entweder Erfüllung verlangen oder unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn DIENDORFER die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt. Bei Sukzessivlieferungsverträgen besteht das Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung.
(4) DIENDORFER ist berechtigt, auch Teillieferungen vorzunehmen.
(5) Die Bestimmung der Transportart bleibt DIENDORFER vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Jede Lieferung erfolgt „EXW gemäß Incoterms 2000“ ab dem jeweiligen Werk oder Lager von DIENDORFER und stets auf Kosten und Gefahr des KUNDEN; mit Versendung ab Werk DIENDORFER geht auch dann die Gefahr auf den KUNDEN über, wenn Lieferung „frei Haus“ oder „franko“ vereinbart wurde.
(6) Waren, die „auf Abruf“ oder „auf Abholung“ oder dergleichen bestellt werden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des KUNDEN bei DIENDORFER oder nach Wahl von DIENDORFER bei einem Dritten. Bei auch bloß objektivem Annahmeverzug des KUNDEN ist DIENDORFER nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.
(7) Rücksendungen ohne unser schriftliches Einverständnis werden nicht angenommen und etwaige Kosten gehen zu Lasten des Versenders. Für eine Rückabwicklung, die ihren Grund im Bereich des KUNDEN hat, wie z.B. bei falsch bestellter Ware, berechnen wir 30% vom Warenwert als Bearbeitungsgebühr. Anfallende Transportkosten müssen in jedem Fall vom KUNDEN bezahlt werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) DIENDORFER behält sich das Eigentumsrecht bis zur gänzlichen Bezahlung vor. DIENDORFER ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. DIENDORFER wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem KUNDEN den vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit der Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben. Eine auf Betreiben von DIENDORFER erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht.
(2) Im Fall der Verfügung des KUNDEN über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des KUNDEN gegenüber Dritten als zahlungshalber an DIENDORFER abgetreten.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und dergleichen wird der KUNDE auf das Eigentumsrecht von DIENDORFER hinweisen und DIENDORFER unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der KUNDE wird DIENDORFER wegen aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich schad- und klaglos halten.
(4) DIENDORFER ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der KUNDE mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von DIENDORFER begründen (siehe etwa IV.5.).
VII. Drucke
(1) Die für eine Beschriftung erforderlichen Daten werden vom KUNDEN als reproduktionsfähige CMYK-Datei oder in dem von DIENDORFER geforderten Format zur Verfügung gestellt. Nicht reproduktionsfähige Daten können, soweit vom KUNDEN freigegeben, durch DIENDORFER oder einen Dritten gegen Vergütung korrigiert werden. Drucke und Produktionen werden vom KUNDEN freigegeben (via Email oder über den Online-Shop). Eine Freigabe des Druckauftrages ist unwiderruflich. Mit der Freigabe gelten die dargestellten Farben, Sätze etc. als vom KUNDEN genehmigt.
(2) Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen werden vom KUNDEN genehmigt. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Druckmaterialien, Lackierungen, Laminaten und Kaschierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten DIENDORFER gegenüber verpflichteten.
(3) Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, daß das Endprodukt Abweichungen gegenüber einem korrekturfähigen Zwischenprodukt („digitaler Proof“ oder „Bildschirmproof“) aufweisen kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren, die Kalibrierung des Bildschirmes und vor allem unterschiedliche Druckmaterialien bedingt sind.
VIII. Datentransfer und -sicherung
(1) Der Transfer von Daten und Unterlagen an DIENDORFER erfolgt auf Gefahr des KUNDEN. Die Gefahr des Verlustes oder der Veränderung von elektronisch übermittelten Daten trägt daher der KUNDE.
(2) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem KUNDEN. DIENDORFER ist nicht verpflichtet, Daten, insbesondere Druckdaten zu sichern oder zu archivieren. DIENDORFER ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
IX. Gewährleistung
(1) DIENDORFER leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwend- oder Verwertbarkeit der Leistungen. Für Materialmängel leistet DIENDORFER nur dann Gewähr, wenn vom Zulieferer Ersatz erlangt werden kann und DIENDORFER darüber hinaus den Mangel bei gehöriger Sorgfalt nachweislich hätte erkennen müssen.
(2) Der KUNDE ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die Leistungen von DIENDORFER unverzüglich und eingehend zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.
(3) Beweispflichtig dafür, daß ein Mangel im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegt, ist der KUNDE. Der KUNDE ist verpflichtet, DIENDORFER bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der KUNDE bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch DIENDORFER nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.
(4) Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge werden unter Ausschluß weiterer Ansprüche die Mängel in angemessener Frist von mindestens 6 Wochen nach Wahl von DIENDORFER entweder durch Verbesserung oder durch Austausch behoben. Der KUNDE wird mangelhafte Ware auf eigene Kosten fracht- und verpackungsfrei an DIENDORFER zum Zweck der Mängelbehebung schicken. Bei geringfügigen Mängeln ist DIENDORFER nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, von einer Verbesserung bzw. einem Austausch abzusehen und statt dessen eine angemessene Preisminderung zu gewähren, insbesondere, wenn ein Austausch oder eine Verbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Bei geringfügigen ebenso wie bei nicht geringfügigen Mängeln ist DIENDORFER nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Ware unter Ausschluß weiterer Ansprüche gegen Gutschrift des Auftragswertes zurückzunehmen. Durch Verbesserung oder Austausch wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen.
(5) Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die Ware vom KUNDEN oder einem Dritten benützt, verändert, nachbearbeitet, unsachgemäß gelagert oder sonst beeinträchtigt wurde.
(6) Im Falle eines von DIENDORFER zu vertretenden Verbesserungs- oder Austauschverzuges kann der KUNDE ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluß weiterer Ansprüche unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn DIENDORFER die ausdrücklich gesetzte Nachfrist versäumt. Bei unwesentlichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche auf Gewährleistung verjähren 6 Monate nach dem vereinbarten Liefertermin oder, falls dies früher sein sollte, nach der tatsächlichen Übergabe der Ware an den KUNDEN.
X. Schadenersatz
(1) Die Haftung von DIENDORFER ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die nachweislich von DIENDORFER vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Der Ersatz von Schäden ist zudem der Höhe nach jedenfalls mit EUR 10.000,–, oder, falls dieser höher sein sollte, mit dem Auftragswert beschränkt. Der Ersatz von Folgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(2) Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluß längstens innerhalb von einem Jahr ab Lieferung gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
(3) Die vorigen Beschränkungen der Haftung gelten auch für Schäden, welche von Personen verursacht wurden, für die DIENDORFER einzustehen hat.
XI. Aufrechnung / Leistungsverweigerung
(1) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des KUNDEN gegen Forderungen von DIENDORFER ist ausgeschlossen. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des KUNDEN werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen.
(2) Solange der KUNDE nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit DIENDORFER erfüllt hat, ist DIENDORFER berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen zurückzubehalten.
XII. Laufzeit und Kündigung für digitale Produkte (zB. Digitale Amtstafel)
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tag der Aktivierung und läuft auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch um die am Auftrag angeführte Mindestlaufzeit. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einer weitere Abrechnungsperiode (mindestens 1 Jahr), sofern nicht vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
(2) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig und fristlos schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
(3) DIENDORFER ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und DIENDORFER aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
XIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Sonstiges
(1) Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung wird der Sitz von DIENDORFER in (derzeit) 1120 Wien, Stachegasse 18 / H5 vereinbart.
(2) Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung wird das in Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. DIENDORFER bleibt jedoch berechtigt, den KUNDEN auch an seinem Sitz zu klagen.
(3) Sofern die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax diesem Erfordernis.
(4) Zustellungen von DIENDORFER an den KUNDEN erfolgen an die vom KUNDEN zuletzt bekanntgegebene Anschrift. Der KUNDE ist verpflichtet, DIENDORFER Adressenänderungen bekanntzugeben, widrigenfalls Zustellungen an der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift als zugegangen gelten.
(5) Durch die Kommunikation mit DIENDORFER stimmt der KUNDE zu, seine Kontaktdaten für den Erhalt von Newslettern bereitszustellen.
(6) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AGB berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen; diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, welche rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung von DIENDORFER am nächsten kommen.